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„Betreuung - Vielleicht lieber: Manchmal braucht man Hilfe“

Wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten auf Grund einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht selbst regeln kann, bestellt das Betreuungsgericht zu seiner Unterstützung einen Betreuer gem. § 1896 BGB. Der Betreuer vertritt den Betreuten dann gerichtlich und außergerichtlich im Rahmen seiner Aufgabenkreise. Es handelt sich dabei um eine sogenannte gesetzliche Vertretung.

 

Vor der Bestellung eines Betreuers ermittelt das Gericht den Betreuungsbedarf und hört den Betroffenen persönlich an. Je nach persönlichem Bedarf werden verschieden Aufgabenkreise angeordnet.

Ich vertrete und unterstütze zum Beispiel in folgenden Angelegenheiten:

  • Vermögensvorsorge
  • Behörden
  • Gesundheitsfürsorge
  • Post
  • Wohnung
  • Aufenthaltsbestimmung

Vermögensvorsorge

  • Durchsetzen von Ansprüchen
  • Abwehr von Forderungen
  • Schuldenregulierung, Insolvenzantrag
  • Verwaltung des Vermögens inklusive der Konten
  • Regelung/Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben

Die Finanzunterlagen werden regelmäßig zur Prüfung beim Betreuungsgericht eingereicht (Pflicht zur Rechnungslegung).
Online Lexikon - Vermögenssorge

Behörden

  • Antragstellung bei Behörden im Rahmen der Aufgabenkreise (§ 1902 BGB)
  • Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden (persönliches Erscheinen des Betreuers und Begleitung des Klienten nur in besonderen Ausnahmefällen!)

Online Lexikon - Behördenangelegenheiten

Gesundheitsfürsorge

  • Einwilligung in Heilbehandlungen des Betreuten, sofern dieser nicht einwilligungsfähig ist. Bei der Einwilligungsfähigkeit kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen an, sondern darauf, daß er auf einfachem Niveau verstehen kann, worum es geht.
  • Kann ein Betreuter nicht selbst einwilligen, so muß der Betreuer bei seiner Entscheidung den natürlichen Willen ermitteln und beachten.
  • Behandlungen gegen den Willen eines Betreuten sind nur unter sehr strengen Voraussetzungen und mit gerichtlicher Genehmigung zulässig. In der Regel hat jeder ein Recht auf Nichtbehandlung.
  • In der Praxis treten häufig im Umgang mit Ärzten Probleme auf, weil diese immer die Genehmigung des Betreuers verlangen, auch wenn der Betreute einwilligungsfähig ist. Durch die Betreuung erfolgt keine Entmündigung und die Betreuten dürfen sehr wohl selbst entscheiden, welche Behandlungen sie wünschen und zulassen.
  • Der Aufgabenkreis Gesundheitssorge beinhaltet auch die Sorge für den Krankenversicherungsschutz, Rehabilitationsmaßnahmen und Pflegeleistungen, wobei es hier Überschneidungen mit dem Aufgabenkreis Behördenangelegenheiten gibt.

Online Lexikon - Gesundheitssorge

Post

Anhalten und Öffnen der Post
Online Lexikon - Postkontrolle

Wohnung

  • Abschluss und Kündigung von Mietverträgen, sofern der Betreute dies nicht selbst kann.
  • Für die Kündigung und Auflösung einer Wohnung bedarf der Betreuer der gerichtlichen Genehmigung.
  • Der Betreuer hat keine Betretungsbefugnis und nur Zutritt zur Wohnung, wenn der Wohnungsinhaber dies auch zulässt.

Ausnahme in Notfällen: Das Betreten der Wohnung ist dann erlaubt, wenn ein Notstand=Notfall vorliegt. Es muss konkrete Anhaltspunkte geben, dass eine Gefahr für Leib und Leben des Betreuten besteht und dieser sich in der verschlossenen Wohnung befindet.
Online Lexikon - Wohnungsangelegenheiten

Aufenthaltsbestimmung

  • betrifft Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt eines Betreuten
  • Bestimmung des Aufenthalts durch den Betreuer nur möglich, wenn der Klient sich selbst gefährdet, weil er das konkrete Risiko eines Ortes nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann
  • Veranlassung freiheitsentziehender Unterbringungen Betreuter nach § 1906 BGB mit richterlicher Genehmigung (setzt die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge voraus)

Online Lexikon - Aufenthaltsbestimmung

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Nur nach Vereinbarung. 

Das Mitbringen von Hunden ist erlaubt.

DER BETREUER HERR FUNKE IST MIR NICHT BEKANNT UND NICHT ÜBER MICH ERREICHBAR!!!!!

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Betreuungsbüro
Jana Funke-Agwaze
0175 902 48 89
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